Unterhaltsrecht

Zugewinn_Frank_Schwerdtner_Fachanwaltskanzlei

Das Unterhaltsrecht differenziert zwischen dem Ehegattenunterhalt in der Trennungszeit und nach der Scheidung der Ehe sowie dem Kindesunterhalt.

1. Ehegattenunterhalt

Prinzipiell ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt folgt dabei anderen Regeln als der nacheheliche Unterhalt. Teilweise gleicht sich der Trennungsunterhalt aber auch dem nachehelichen Unterhalt an. Wann und unter welchen Voraussetzungen Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt gewährt werden, ist schwierig zu entscheiden. Es bedarf auf jeden Fall einer konkreten Einzelfallprüfung durch einen Fachanwalt.

Das Maß, also die Höhe des Unterhaltes, bestimmt sich grundsätzlich am Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Bedarf und Leistungsfähigkeit folgen zum Teil anderen Regeln, weshalb auch hier die Beauftragung eines Fachanwaltes für Familienrecht notwendig ist.

2. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist gesondert geregelt. Zu trennen ist zwischen dem Unterhalt für Minderjährige und dem Unterhalt für Volljährige.

Der Unterhalt für Minderjährige verlangt vom Unterhaltsverpflichteten ein gesteigertes Maß an beruflichem Einsatz, um den Kindesunterhalt sicher zu stellen. Dies bedeutet, dass man alles tun muss, um den Arbeitsplatz zu erhalten, um keinen Grund für eine Kündigung zu liefern oder aber selber zu kündigen, wenn man danach arbeitslos wird. Teilweise wird vertreten, dass man auch einen zweiten Arbeitsplatz anzunehmen hat, um den Unterhalt des Kindes sicher zu stellen. Die Berechnung der Höhe des Unterhaltes richtet sich wie beim Ehegattenunterhalt nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Ist das Nettoeinkommen, das sogenannte „familienrechtlich bereinigte Einkommen“, ermittelt, so wird in der „Düsseldorfer Tabelle“ der monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt ermittelt. Von dem Zahlbetrag ist noch die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen. Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Oberlandesgerichten Köln, Düsseldorf und Hamm herausgegeben und jeweils aktualisiert. Die aktuelle Version finden Sie unter www.famrz.de.

Beim Unterhalt für Volljährige ist zu unterscheiden. Ist der Volljährige in der Ausbildung wird ein Teil seiner Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Geht der Volljährige noch zur Schule oder studiert er, so verbleibt es bei den Regeln für Minderjährige.

Grundsätzlich gilt, dass die Eltern nur verpflichtet sind, Unterhalt während der Schulzeit und der Berufsausbildung zu zahlen. Höchst streitig ist, ob die Eltern auch eine Zweit- oder Drittausbildung zu unterstützen haben.