Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht_Frank_Schwerdtner_Fachanwaltskanzlei

Durch die Medien werden immer neue Kriterien bekannt, die bei einer Selbstanzeige gem. § 374 AO (Abgabenordnung) vorliegen müssen damit Sie auch wirklich straffrei bleiben. Dabei betreten Sie sprichwörtlich ein „Minenfeld“: Gemäß § 90 AO sind Sie bei Auslandssachverhalten – um die handelt es sich in der Regel – verpflichtet, gesteigert mitzuwirken. D. h., Sie müssen alles offen legen, was der zutreffenden Besteuerung dient. Auf der anderen Seite sind Sie aber berechtigt, nichts zu sagen, was Sie strafrechtlich belasten könnte (§ 55 StPO). Sie stecken folglich in einer „Zwickmühle“. Sagen Sie nichts, schätzt das Finanzamt Ihre Einkünfte so hoch, dass Sie gezwungen sein könnten, die nicht erklärten Einkünfte doch zu offenbaren. Oder aber, das Finanzamt schätzt zu niedrig. Wenn Sie eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen, müssen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Steuerrecht vertreten lassen. Nicht, dass es Ihnen so wie Uli Hoeneß ergeht, dessen Selbstanzeige rechtlich unwirksam war. Die Folgen der rechtsunwirksamen Selbstanzeige von Uli Hoeneß sind nur allzu bekannt.

Aussagen gegenüber den Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter und der Steuerfahndung sollten nur nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Steuerrecht und nach Akteneinsicht bei den Behörden erfolgen.