Einher mit dem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft geht das private Baurecht. Dies befasst sich mit Fragen der Baumängelhaftung, also wenn Sie einen Handwerker beauftragt haben, Arbeiten an Ihrem Haus vorzunehmen und diese nicht so ausgeführt werden, wie man das erwarten kann. Daneben gibt es Auftraggeber, die versuchen, sich mit aller Gewalt gegen berechtigte Forderungen des Unternehmers zu wehren. Wir helfen dabei berechtigte Ansprüche durzusetzen.
Maßgebend für Ihre Ansprüche ist das Werkvertragsrecht oder aber die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Letztere muss aber vereinbart sein, damit sie Anwendung findet. Ansonsten verbleibt es bei den Regeln des BGB.
Oft wird von den Handwerksbetrieben versucht, die Regeln des Werklohnrechtes durch sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu umgehen. Hier kann nur mit anwaltlicher Hilfe dargestellt werden, ob und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abänderung der gesetzlichen Regeln erlauben.
Der Werkunternehmer schuldet als Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ablieferung einer ordnungsgemäßen Leistung, er schuldet also den Erfolg seiner Bemühungen. Tritt dieser Erfolg nicht ein, so hat der Auftraggeber das Recht Nachbesserung vom Unternehmer zu verlangen. Erst nach einer oder ggf. zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen kann die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine Reduzierung des Werklohnes (Minderung) vom Auftraggeber verlangt werden. Wann und wie solche Rechte dem Auftraggeber zustehen, kann nur ein Rechtsanwalt beurteilen.