Erbrecht

Erbrecht_Frank_Schwerdtner_Fachanwaltskanzlei

Gemäß § 1933 ist das Ehegattenerbrecht und das Recht auf den Voraus (Regelung der Verteilung der Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke) ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Versterbens die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen und der andere der Scheidung zugestimmt hatte. Dies zu beurteilen, kann sich als schwierig erweisen, weshalb bereits vor der Einreichung des Scheidungsantrages genau überlegt werden muss, ob man nicht im Wege des Testamentes das noch bestehende Ehegattenerbrecht beseitigt und ggf. seine Vermögensgüter schon auf die Kinder oder Dritte überträgt.

Bei einvernehmlichen Scheidungen wäre zu überlegen, ob man nicht ein gemeinschaftliches Testament aufhebt und bspw. die Kinder direkt begünstigt.