GmbH-Recht & Gesellschaftsrecht

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Die steueroptimale Gestaltung von Firmenstrukturen wird immer wichtiger. Dies gilt insbesondere dann, wenn Firmenanteile steuerneutral auf die Kinder oder andere Personen übertragen werden sollen. Oder, ein Partner will aus der Firma so steuergünstig wie möglich ausscheiden. Hier bieten sich viele Möglichkeiten, aber auch viele Fallen, die z. B. das Umwandlungssteuerrecht bereithält. Nichts ist schlimmer, als wenn durch die steuerrechtliche Gestaltung die sog. „Stillen Reserven“, d. h. der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert, aufgedeckt werden. Dies führt zu steuerrechtlichen Belastungen, die finanziell oft kaum zu verkraften sind.

Exkurs:

Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers beschränkt sich nicht nur auf die steuerrechtliche Seite. Der GmbH-Geschäftsführer haftet strafrechtlich aufgrund seiner Kontrollfunktion über die Mitarbeiter der GmbH teilweise auch für die Verfehlungen der Mitarbeiter. Als Beispiel sei nur erwähnt, dass der Geschäftsführer einer GmbH ständig, also mehrfach in Jahr seine Mitarbeiter auf das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis kontrollieren muss. Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden und der Mitarbeiter hat dies verschwiegen, haftet der Geschäftsführer strafrechtlich wegen Unterlassens seiner Kontrollpflicht, wenn mit dem Firmenwagen ein Unfall erfolgt. Die strafrechtliche Komponente zieht natürlich die zivilrechtliche nach sich: Der Geschäftsführer haftet also auch für den Schaden, der durch das Firmenfahrzeug entstanden ist.