Bei einem Unfall ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Meint man sich so einigen zu können, gehen oft Beweise verloren, die man später dringend braucht, weil der Unfallgegner sich an seine „Versprechen“ am Unfallort merkwürdigerweise nicht mehr erinnern kann oder will. Die Sicherung der Unfallspuren, also Bremsspuren, Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall, eventuell vorhanden Zeugen etc. sind für den Ausgang späterer Straf- und Zivilverfahren unabdingbar. Notfalls müssen Sie als Unfallbeteiligter über das Handy, Smartphone etc. Fotos vom Unfallort machen, wenn die Polizei nicht erscheinen kann oder will.
Erscheint die Polizei, so hat sie den Unfall und die Unfallspuren aufzunehmen. Aussagen zu Haftungsquoten gehören nicht hierher. Da Sie am Straßenverkehr grundsätzlich mit einer Haftungsquote von 25% (sog. „Betriebsgefahr“) teilnehmen, sollte man gegenüber der Polizei zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme grundsätzlich keine Angaben machen. Werden Aussagen gemacht, stehen diese in den polizeilichen Ermittlungsakten und sind nicht mehr zu korrigieren. Der Spruch „Schweigen ist Gold, Reden ist Silber!“ hat hier seine Berechtigung, da Sie nicht verpflichtet sind, sich selbst zu belasten (§ 55 StPO). Eine Aussage zum Unfallhergang sollte immer erst nach Akteneinsicht und nach Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Die Unfallregulierung hat nicht nur eine strafrechtliche, sondern auch eine zivilrechtliche Komponente. Der Geschädigte hat oft einen steinigen Weg vor sich, um seine Ansprüche durzusetzen, während der Schädiger den Vorgang seiner Haftpflicht meldet und diese die Regulierung übernimmt. Hier bedarf es professioneller Hilfe, um die oft strittigen Fragen der Höhe des Schmerzensgeldes, Mietwagenkosten, ggf. Lohnausfall etc. zu klären.