Grundsätzlich haben die Ehepartner dem Gericht ihre Rentenversicherungsnummer und den Rententräger anzugeben. Das Gericht holt dann eine entsprechende Auskunft direkt beim Rententräger ein. Anders verhält es sich bei Anwartschaften, die bspw. in der Schweiz belegen sind. Hier hat der Ehepartner die Auskünfte selber bei der Ausgleichskasse (AHV) und den berufsständischen Pensionskassen einzuholen. AHV-Anwartschaften können nicht ausgeglichen werden. Ab voraussichtlich 2017 dürfen in der Schweiz belegene Anwartschaften nur durch ein Schweizer Gericht ausgeglichen werden, was den Versorgungsausgleich erheblich verteuert.
Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden aber auch Ansprüche aus Lebensversicherungen ausgeglichen, die dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Das Verfahren läuft nach Auskunftserteilung genauso ab, wie bei den gesetzlichen Rentenansprüchen.
Selbst wenn die Ehepartner Regelungen über den Versorgungsausgleich getroffen haben, so prüft das Gericht gleichermaßen, ob die Regelungen angemessen sind.